Urkunde 1569 Juli 22

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel


Urkundentext

22. Juli 1569
Infolge eines Streites, der zwischen Melchior vam Loe zur Dorneburgh und seinem Hausmanne Gruemen zu der Graume als Kläger einerseits und den Nachbarn des Dorfes Hiltroph andererseits (ihrer bour hoed und drifft halber) entstanden war, hatten die Beklagten verschiedentlich Schafe des Klägers mit Beschlag belegt <abgeschütt> und ihm die Eintrifft in die Hiltroper Heide am Gerster boeme nicht gestatten wollen. In der heutigen Verhandlung vor dem Amtmann Melchior van Delwigh unter Mitwirkung Diederich Beckmans, Gerichtsschreibers zu Bochum, und Rotger Frenckings schlössen beide Parteien folgenden Vergleich:
1. Das gemeinschaftliche Huderecht, wie es von altersher in der Graume und Hölder Heide ausgeübt worden, bleibt bestehen.
2. Gruemer darf seine Schafe durch den Helwegh in die Hiltroper Heide unbehindert treiben, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Hiltroper, falls sie einige fremde Schafe, die er von seinem Herrn oder einem anderen angenommen hat, dort antreffen würden, diese für eine Tonne Bier vertrinken dürfen.
Richtet Gruemer durch die Eintrifft der Schafe Schaden an dem Korn der Hiltroper, so dürfen diese durch die Geschädigten in Beschlag genommen (geschut) und nach Landrecht zur Tilgung des Schadens verkauft (geschliessen und umbgeschlagen) werden.
Ueber diese Vereinbarung sind zwei gleichlautende Urkunden angefertigt, von dem Amtmann versiegelt und je eine den Parteien ausgehändigt.
Zeugen des Klägers: Diederich van der Reck, Marschall und Droste zu Unna und Camen, und Peter van Sittardt, Richter zu Castrop,-
Zeugen des Beklagten: Wolter vam Loe zur Knippenburgh, Johan Schollen auf dem Berge, Johannis Grave für Diederich van Heiden im Broich, Crate Messing, Pastor zu Herne für sich, Goddert van Strunckede und Johan Weißmann für Johan Hugenpot auf dem Goesswinkel als Miterben der Hiltroper Bauerschaft und Bernhardt van Sodinge.
Dorneburger Kopiar von 1567 ff.

Literatur

Siehe auch

Quelle